Antal Sebö Fensterexperte
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AGB's

Hier finden Sie unsere AGB's


ALLGEMEINE UND TECHNISCHE BEDINGUNGEN
Teil A: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Die „Allgemeinen und Technischen Bedingungen“ sowie die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil B [und Teil C] in Ihrer neuesten Fassung haben Gültigkeit für alle Geschäftsbeziehungen
mit dem Haus Antal Sebö Fensterexperte (nachfolgend AS genannt).
Änderungen bedürfen der Schriftform u. der Zustimmung von
AS. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirkung.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn AS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn AS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Preise
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
Alle Preise wurden auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen ermittelt und kalkuliert. Sollten sich beim Aufmaß oder zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere bezogen auf Anschlussdetails, andere Gegebenheiten darlegen, so behalten wir uns entsprechende Preisänderungen vor.
Die Preise gelten ausschließlich für die angebotenen Stückzahlen. Mengenänderungen von mehr als 10% erfordern eine Neukalkulation.
3. Richtlinien
Übergreifend über das ausgearbeitete Angebot gelten die Richtlinien für die Ausführungsmöglichkeiten der Systemgeber. Sollte es zwischen den Richtlinien und unserem Angebot zu Differenzen kommen, so ist das Angebot unverbindlich.
4. Montage / Demontage
Grundlage unserer Kalkulation ist eine zügige und ununterbrochene Abwicklung der beauftragten Leistung, sowohl für die Planung und die Produktion, als auch für die Montage. Entstehende Kosten durch vom Auftraggeber zu vertretende zeitliche Unterbrechungen oder Behinderungen im Sinne des § 6 VOB/B, auch durch andere Gewerke, werden von uns zusätzlich berechnet.
AS haftet für eventuell entstehende Beschädigungen am Bestand (Mauerwerk, Putz, Fliesen, Elektroleitungen und dergleichen), die bei De- und Montage entstehen können, nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit. Ersatzansprüche bzw. Reparaturarbeiten werden ausgeschlossen. Insbesondere wird die Verantwortung von Beschädigungen an Bauteilen ausgeschlossen mit denen im Bereich unserer Montage (z. Bsp. Elektro oder Rohrleitungen in Fenster- und Türlaibungen) nicht zu rechnen ist.
5. Statik
Die Vor-Dimensionierung der angebotenen Konstruktion wird in unserem
Haus vorgenommen. Sollte eine prüffähige Statik zur Vorlage beim
Prüfstatiker gewünscht sein, so kann diese von uns gegen zusätzliche
Berechnung erstellt werden.
6. Baugenehmigung
Sollte eine Baugenehmigung für die geplanten Baumaßnahmen notwendig sein, gehen wir von deren Vorliegen zu Montagebeginn aus. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere betreffend des Brandschutzes, Denkmalschutzes, Schallschutzes, Wärmeschutzes, Einbruchschutzes und sonstiger, evtl. auch sicherheitsrelevanter Ausstattungen sind, wenn nicht anders beschrieben, in unserem Angebot nicht berücksichtigt.
7. Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung regelt den Primärenergiebedarf, der für die Heizung, Belüftung und die Trinkwassererwärmung in einem Gebäude erforderlich ist. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Gesamtheitliche
Gebäudehüllen und Heizanlagentechnik sind von einem Fachplaner gemeinsam zu planen. Eine Überprüfung auf die Übereinstimmung der angebotenen Leistung bzw. der uns mitgeteilten Werte mit der EnEV ist durch den Bauherrn zu veranlassen und liegt somit in seinem Verantwortungsbereich. Die abgefragten und angebotenen U-Werte beziehen
sich ausschließlich auf die vorgeschriebenen Prüfkörper und Einbausituationen. Abweichungen der Elemente von den Prüfabmessungen jeglicher Art, sowie deren Einbau haben Abweichungen der Werte der tatsächlichen eingebauten Elemente zur Folge. Gleiches gilt für den Schallschutz.
Gem. DIN 1946-6 ist bei Neubauten und Sanierungen von mehr als 1/3 der Fenster- oder Dachfläche bei Ein- und Mehrfamilienhäuser eine nutzerunabhängige Lüftung zum Feuchteschutz notwendig. Das Lüftungskonzept eines bauseits beauftragten Fachplaners zeigt dafür Lösungsansätze auf. Hilfen für die Praxis sind downloadbar auf
www.wohnungslüftung-ev.de oder www.siegenia-aubi.de unter Service/Download.
8. Planungsleistungen
Unsere Planungsleistung ist ausdrücklich keine Ausführungsplanung.
Diese ist ausschließlich vom Auftraggeber bzw. seines hierzu Beauftragten (z.B. Planer, Fachplaner etc) zu erstellen und uns zur Verfügung zu stellen.
Ist die bauseits zu liefernde Ausführungsplanung fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich und wird trotzdem auf Anordnung unsererseits die Werk- und Montageplanung durchgeführt, so lehnen wir ausdrücklich
jede hieraus evtl. entstehende Haftungsübernahme ab, soweit wir zuvor beim Auftraggeber Bedenken angemeldet haben.
Ist die Erstellung von Zeichnungen ausdrücklicher Bestandteil der angebotenen Leistung, so liegt die Freigabe der Planung im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Änderungen in der Planung werden einmal und erstmalig auf Grundlage der in den Plänen eingetragenen Angaben kostenfrei geleistet. Darüber hinausgehende Planänderungen werden gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich sind ein verbindlicher permanenter Meterriss sowie ein Achsenkreuz bauseits herzustellen, auf dem die Planung basiert. Sollte in der Planungsphase zum Beispiel beim Aufmaß kein Meterriss vorhanden sein, so liegt die Verantwortung über die Richtigkeit der Planung und Ausführung bezüglich der Höhenangaben ausschließlich beim Auftraggeber. Der Meterriss definiert die Höhe von einem Meter über Oberkante Fertigfußboden (OKFF). Er ist über die Zeitdauer der Baumaßnahme aufrechtzuerhalten und darf während der Bauzeit nicht verändert werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die VOB/C DIN 18360 Abschnitt 3.1.15.
Bei Bestellungen ab Werk oder bei Bestellungen ohne Montage werden von uns keine Planungsleistungen erbracht. Technische Ausführbarkeit und Überprüfung auf Konformität mit den gesetzlichen oder sonstigen
Bestimmungen entziehen sich unserer Verantwortung. In diesen Fällen sind wir von etwaigen Hinweispflichten befreit.
9. Schutz der Leistung
Ein besonderer Schutz der Leistung wurde durch die Leistungsbeschreibung nicht abgefragt und von uns nicht angeboten. Gemäß DIN 18 355 sind dies keine Nebenleistungen und müssen somit bei Beauftragung gesondert vergütet werden.
Wir gehen davon aus, dass unsere Leistungen vor Beschädigungen und Verschmutzungen während der gesamten Bauzeit, durch die am Bau Beteiligten und den infrage kommenden nachfolgenden Ausführungsfirmen, entsprechend der Vorgaben der jeweiligen DIN, sowie der VOB, geschützt werden.
10. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang besteht ausschließlich in der beschriebenen Leistung.
Nicht zu unseren Leistungen gehören, soweit nicht explizit im Angebot
genannt:
- evtl. notwendige Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten
- evtl. erforderliche Gerüste, Kräne oder sonst. Hebezeuge
- die Anbringung von notwendigen Meterrissen
- Überprüfung evtl. notwendiger bauseitiger Vorleistungen
11. Liefertermine
Die angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich und abhängig von der momentanen Auftragssituation, der Auslastung der Produktion bzw. der Montagekapazität, sowie der Lieferfähigkeit der Bauelemente als auch einzelner Zubehörprodukte unserer jeweiligen Vorlieferanten.
ALLGEMEINE UND TECHNISCHE BEDINGUNGEN
12. Zahlung
Im Falle einer Skontovereinbarung gilt folgendes: Skontoabzugsfähig sind Zahlungen, die innerhalb der vereinbarten Skontofrist und in voller Höhe des rechtlich zustehenden Betrages geleistet werden.
Akontozahlungen sind grundsätzlich nicht skontierfähig.
Schlusszahlungen sind nur skontierfähig, wenn sie selbst, sowie alle vorausgegangenen Akontozahlungen, innerhalb der vereinbarten Skontofrist in voller rechtlich zustehenden Höhe geleistet wurden.
13. Abnahme und Gewährleistung
Es wird ausdrücklich die Möglichkeit von Teilabnahmen vereinbart.
Die Gewährleistung umfasst die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich festgelegten Leistungen.
Die Gewährleistung für unsere Leistungen beträgt 4 Jahre nach VOB.
Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen. Die Gewährleistung beträgt hierfür max. 2
Jahre, bzw. nach Vorgaben unserer Vorlieferanten. Die Gewährleistung für Handelsware richtet sich ausschließlich nach der eingeräumten Gewährleistungsdauer unserer Lieferanten. Abweichungen sind auf dem Angebot entsprechend vermerkt.
Das Nachjustieren und Einstellen von Beschlagsteilen oder anderen ähnlichen Teilen fällt ausdrücklich nicht in eine Gewährleistungsverpflichtung seitens AS. Dies sind zu vergütende Wartungsarbeiten zu denen der Verwender der Produkte verpflichtet ist.
Funktionsbeeinträchtigungen oder Verschleiß an Teilen der Leistung, die im Rahmen der normalen und fachgerechten Nutzung üblicherweise entstehen, sind von den vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen nicht abgedeckt. Auch nicht eingeschlossen sind Schäden, die auf Fehlgebrauch, nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung und Reparaturversuche durch Dritte zurückzuführen sind.
14. Wartung und sonstiges
Zur nachhaltigen Sicherung der Gebrauchstauglichkeit und Werthaltigkeit, als auch zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sowie zur Absicherung einer Haftung gegenüber Dritten ist auch während des Gewährleistungszeitraumes eine fachgerechte Wartung und Pflege erforderlich, die Sache des Bauherren ist. Bereits mit der Teilabnahme einer Leistung beginnt die Verpflichtung zur Instandhaltung.
Der Auftraggeber hat für die notwendigen Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen an den ihm übergebenen Leistungen selbständig Sorge zu tragen. Deren Nichtbeachtung kann zu einem Ausschluss von Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüchen führen.
Der Auftraggeber kann seine Verpflichtung zur Wartung dem Hersteller durch Abschluss eines Wartungsvertrages übertragen.
Grundsätzlich gilt, dass eine vereinbarte Gewährleistung ausschließlich bei entsprechend nachweislich durchgeführter Wartung besteht.
Wir weisen ausdrücklich auf unser beiliegendes Beiblatt „Warten, Pflegen und Gebrauchsinformationen“ hin. Hier erhalten Sie Informationen zu den Themen Gewährleistung und Produkthaftung, sowie Empfehlungen zu den daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen.
Teil B: TECHNISCHE BEDINGUNGEN
(Ergänzende Leistungsbeschreibung für Bauelemente von AS)
1. Allgemeines
Diese „Technischen Vorbemerkungen“ dienen zum Einen der Information für den Auftraggeber bzw. dem Verwender der angebotenen Leistungen und zum anderen der uns auferlegten Aufgabe der Bedenken- und Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Im Falle des vertraglich vereinbarten Ausschlusses dieser Vorbemerkungen, gelten die hier beschriebenen Bedenken und Hinweise als bekannt gegeben.
2. Konstruktion
Aluminium-Systemprofile der Firma Schüco oder anderer gleichwertiger Systemlieferanten für den Wohn- und Objekteinsatz, vorwiegend in thermisch getrennter Ausführung, und wenn nicht anders beschrieben, gemäß DIN EN ISO 9001 Teil A Nr. 3 sowie Ü-Zeichen. U-Wert gemäß den Angaben der Systemgeber/ Profillieferanten. Alle tragenden Profile sind aus korrosionsbeständigem und stranggepresstem Aluminium mit der Legierung AlMgSi 0,5 und einer Mindestfestigkeit F22. Die Profilverbindungen erfolgen mechanisch, unter Verwendung eingeklebter und gestifteter bzw. gepresster Eck- bzw. T-Verbinder. Alle verwendeten Kunststoffprofile, sowie alle Dichtungen in Aluminiumkonstruktionen sind in der Regel schwarz. Sollte für diese eine andere Farbe gewünscht sein, so bedarf es einer gesonderten Anfrage.
Kunststoff-Fenster und –Türen sind aus schlagfestem Hart-PVC nach DIN 7748 gemäß der jeweiligen Herstellerrichtlinien hergestellt.
Verglasung als Trockenverglasung, innen und außen, sowie alle weiteren Dichtungsprofile sind aus EPDM entsprechend der Herstellerrichtlinien.
Die möglichen ausführbaren Abmessungen insbesondere von Öffnungselementen richten sich vom Grundsatz nach den Vorgaben des Systemgebers. Elemente, die auf ausdrücklichen Wunsch diese Maximalabmessungen überschreiten, werden ohne weitere Ankündigung aus der von uns ansonsten zugesagten Gewährleistung ausgeschlossen.
Elemente mit Abmessungen im grenzwertigen Bereich werden von uns nicht empfohlen. Diese sind zumindest in kürzeren Zeitabständen zu warten bzw. nach evtl. zu erwartender Schwergängigkeit nachzustellen.
Ein geforderter erhöhter Einbruchschutz setzt eine entsprechende bauliche Gegebenheit voraus. Der angebotene Einbruchschutz bezieht sich ausschließlich auf das Element selbst.
Technische Ausstattungen der unterschiedlichen Bauelemente erfolgen gemäß den Angaben des Systemherstellers. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Magnetkontakte ausschließlich die Öffnungsüberwachungsfunktion ausüben. Bei Dreh-Kippfenstern kann aufgrund einer besonderen Montage auch eine Verschlussüberwachung erfolgen, welche bei anderen Konstruktionen, z. Bsp. bei Hebe-Schiebeelementen nicht möglich ist.
Empfohlene Ausführungsarten und –konstruktionen beschränken sich ausschließlich auf die Systemvorgaben des Systemgebers.
Sonderkonstruktionen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn oder Architekten durchgeführt werden, sind in der Gewährleistung grundsätzlich beschränkt.
Diese Beschränkung der Gewährleistung bezieht sich auf die durch die gewünschte Sonderkonstruktion nicht mehr zugänglichen Details, die einer Wartung oder Reklamation unterliegen. Hier sind die durch die Sonderkonstruktionen erforderlichen Zusatzleistungen und Mehraufwendungen nicht mit evtl. Gewährleistungsansprüchen abgegolten. Diese zusätzlichen Aufwendungen müssen immer, auch während der Gewährleistungszeit vom Verwender extra vergütet werden.
3. Beschläge
Falls nicht anders vermerkt - in der Regel nicht verdeckt liegend; Drehkipp-Fenster mit Einhand-Beschlag,
HOPPE- Standardgriff.
3.1 Beschläge für Fluchttüren
Angefragte Fluchttüren mit geforderter Panikfunktion sind, wenn nicht ausdrücklich anders beschrieben, nach DIN EN 179, ausgestattet. Diese Fluchttüren dürfen nur in Gebäuden ohne Publikumsverkehr (ortskundige Personen kennen Funktion der Fluchttüren) Anwendung finden. Für Gebäude mit Publikumsverkehr wird die Ausstattung nach DIN EN 1125 ausdrücklich empfohlen (horizontale Griff- oder Druckstangen). Diese Ausstattung ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber vom Bundesverband der Hersteller- und Errichter Firmen von Sicherheitssystemen e. V. (BHE) als Stand der Technik angesehen. Aufgrund dieses Hinweises obliegt die Verantwortung der Ausführung dem Auftraggeber bzw. dem Betreiber.
4. Oberflächenbehandlung
Die Sichtflächen sämtlicher Tür-, Fenster- und Fassadenprofile sind entsprechend unserem Angebot behandelt. Farbbeschichtungen mit Metallic- bzw. Signalfarben sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Absprachen möglich. Die Beschichtung bezieht sich ausschließlich auf die sichtbaren Oberflächen der Konstruktion. Wir verweisen hierbei ausdrücklich auf die entsprechenden Merkblätter des VFF (downloadbar unter www.window.de)
Durch die umweltschutztechnisch bedingte Auflage, ausschließlich bleifrei-pigmentierte Beschichtungspulver zu verwenden, können die Farbgruppen RAL1000 ff (gelb), RAL 2000 ff (orange) und RAL 3000 ff (rot), aufgrund mangelnder Deckkraft, und der daraus resultierenden Probleme bei der Fertigung, sowie alle dunklen Farbtöne, insbesondere Brauntöne (z. B.: RAL 8022 oder RAL 8077), aufgrund höherer Kratzempfindlichkeit und optische Wahrnehmbarkeit von Kratzern, von uns nicht empfohlen werden.
Folgende Farbtöne sind laut unseren Vorlieferanten bei der Beschichtung und bei der Weiterverarbeitung besonders empfindlich und werden aus diesem Grund von uns ausdrücklich nicht empfohlen: RAL 3005, 3007, RAL 4004, 4007, RAL 5003, 5004, 5008, 5011, 5013, 5020, 5022, 5026, RAL 6004, 6005, 6006, 6007, 6008, 6009, 6012, 6014, 6015, RAL 7016, 7021, 7022, 7026, RAL 8014, 8019, 8022, RAL 9004, 9005, 9011, 9017. Diese Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Fenster- und Türelemente mit dunklen Oberflächen, die direkter Sonnenstrahlen, insbesondere bei Süd- und Westausrichtung und ohne weitere Beschattung, oder sonstiger Wärmequellen ausgesetzt sind, werden von uns ausdrücklich nicht empfohlen, da unterschiedliche und physikalisch bedingte Längenausdehnungen der Profile zu Funktionsstörungen führen können. Diese stellen keinen Mangel dar.
Bei Silber eloxierten Oberflächen (E6/C0) können herstellungsbedingte Ziehstreifen sichtbar werden. Diese stellen keinen Mangel dar, da es sich um rein technische Oberflächen handelt. Aufgrund unterschiedlicher Herstellung der Aluminiumprofile können dunkel eloxierte Oberflächen (z. B.: E6/C34) enorme Farbabweichungen aufweisen. Diese werden vorrangig erst nach Einbau sichtbar und sind sehr stark abhängig vom Betrachtungswinkel, sowie von der Ziehrichtung des Aluminiums. Diese sind ebenso herstellungsbedingt und stellen keinen Mangel dar. Sollten Farbabweichungen in einem nicht akzeptierbaren Verhältnis stehen (oberhalb der Richtlinien), so kann hierfür, aufgrund der späten Erkennbarkeit, maximal Nacherfüllung geleistet werden.
5. Glas
Die Lichtdurchlässigkeit von Wärmeschutzglas ist leicht reduziert. Es kann zu physikalisch bedingten Spiegeleffekten kommen.
Bei Isolierglas können Interferenzen in Form von Spektralfarben auftreten. Optische Interferenzen sind Überlagerungserscheinungen zweier oder mehrerer Lichtwellen beim Zusammentreffen auf einen Punkt. Sie zeigen sich durch mehr oder minder starke farbige Zonen, die sich bei Druck auf die Scheibe verändern, Dieser physikalische Effekt wird durch eine hohe Planparallelität der Glasoberfläche verstärkt. Planparallelität sorgt für eine verzerrungsfreie Durchsicht. Interferenzerscheinungen entstehen zufällig und sind nicht zu beeinflussen und daher kein Reklamationsgrund.
Verglasungen, die im Brüstungsbereich eingesetzt werden und als absturzsichernde Verglasungen gelten sollen, sind im Angebot nur berücksichtigt, wenn dies aus den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen klar ersichtlich ist und diese im Angebot so benannt sind.
Bei hochwertigen Wärmeschutz-Isoliergläsern kann es unter bestimmten Witterungsverhältnissen zu Kondensatbildung im Randbereich kommen.
Ebenso kann bei diesen hochwertigen Wärmeschutz-Isoliergläsern vorübergehend Kondensat auf der Außenseite der Glasoberfläche auftreten. Beide Erscheinungen sind physikalisch bedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Keine Mängel stellen beispielsweise ebenfalls folgende technisch physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
- unauffällige optische Erscheinungen
- opt. Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
- Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
- Aufhänge Punkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
Der Auftraggeber wird auf die beiliegenden „Warten, Pflegen und Gebrauchsinformationen für Fenster und Türen“ hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.
Zur Reinigung der Glasscheiben verweisen wir ebenfalls auf unsere Empfehlung „Warten, Pflegen und Gebrauchsinformationen für Fenster und Türen“.
Auf der Baustelle ist darauf zu achten, dass keine Schweiß-, Schleif- oder sonstigen, für die Glasscheibe, gefährdeten Arbeiten in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden. Hieraus resultierende Schäden sind irreversibel.
Die Begutachtung einer Glasscheibe erfolgt in 1 m Abstand aus dem sich aus der Raumnutzung ergebenden Blickwinkel.
Kleine Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken und Haarkratzer sind glasspezifische Merkmale und kein Beanstandungspunkt.
Eventuelle Beanstandungen werden nach der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“, sowie der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebbedruckten Gläsern“ vom Bundesverband Flachglas Großhandel, Isolierglasherstellung, Veredlung e.V. bewertet, nach deren Prüfgrundsätzen die Zulässigkeit der Beanstandungen beurteilt werden. Diese Richtlinien gelten als ausdrücklich vereinbart und können bei Bedarf bei uns eingesehen werden.
Bei innenliegenden Sprossen ist ein leichtes Klappergeräusch durch Erschütterung oder manuell angeregte Schwingungen nicht zu vermeiden.
Ein gleichmäßiger Verlauf der Abstandshalter der Isolierglasscheibe mit dem Fensterrahmen ist produktionsbedingt nicht gewährleistet. Auch andere fertigungsbedingten Merkmale sind nicht zu vermeiden.
Die Herstellung von Verbundsicherheitsglas, insbesondere aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder Seilvorgespanntem Glas (TVG) erfordert mehrere Folien, die einen produktionsbedingten Kantenversatz, auch z. Bsp. in Lochbohrungen, verursachen können. Blasen und Kantenversatz stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
Ferner gelten die Richtlinien der Glasindustrie, die bei Bedarf bei uns eingesehen werden können.
Bei einem nachträglichen Austausch von Glasscheiben, insb. bei Wärmeschutzglas kommt es in den meisten Fällen zu Farbunterschieden.
Diese sind Herstellerbedingt nicht zu vermeiden und stellen daher keinen Reklamationsgrund dar.
6. Glasbruch
Für die Isolierglasscheiben leistet der Glashersteller 4 Jahre (ab Herstellungsdatum) Gewährleistung auf die zugesicherte Funktion, Dichtigkeit und Durchsichtigkeit, nicht jedoch auf Glasbruch.
Bei ganz oder teilweise beklebten, oder durch andere Umstände verursachte Teilbeschattung hochwertiger Wärmeschutzgläsern, kann es zu Spannungssprüngen kommen. Gleiches gilt für Innenbeschattungen,
Mobiliar oder geöffnete Schiebetüren, durch die ein Wärmestau entstehen könnte. Diese Fälle sind unter allen Umständen zu vermeiden bzw. ist das Bruchrisiko durch Einsatz von ESG-Scheiben zu minimieren.
Der vorgeschriebene Mindestabstand von 30 cm zwischen Heizkörper und Isolierglasscheibe ist einzuhalten, um ein Glasbruchrisiko zu minimieren. Ggfls. sollte eine ESG-Scheibe zum Einsatz kommen. Die Planung liegt in bauseitiger Verantwortung.
Überbeanspruchung durch unvorhergesehene Belastung bei Fremdeinwirkung, z. B.: Schlag, Stoß, thermisch induzierte Spannungen, barometrische Luftdruckschwankungen oder Bewegungen aus der Rahmenkonstruktion bzw. Konstruktionsberührungen bei Nutzung, können zum Glasbruch führen. Glasbrüche sind daher kein Reklamationsgrund im Rahmen unserer Gewährleistung.
Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass das Risiko des Glasbruches nach Montage bzw. Abnahme beim Auftraggeber, bzw. bei demjenigen, in dessen Obhut sich das Glas zum Bruchzeitpunkt befand, liegt. Zur Risikominimierung empfehlen wir eine Glas (-bruch) -versicherung abzuschließen. Ferner verweisen wir auf die Richtlinien der Glashersteller, die jederzeit bei uns eingesehen werden können.
Grundsätzlich besteht bei Glaskombinationen mit drahtarmierten Gläsern erhöhte Bruchgefahr. Hier wird insbesondere auf den Entfall der Sachmängelhaftung hingewiesen.
Beim Einsatz von Einscheibensicherheitsglas, auch kurz ESG genannt, kann es durch produktionsbedingte Nickelsulfid-Einschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Diese werden nahezu durch extra zu beauftragen-de und zu vergütende Heißlagerungstests, auch Heat-Soak-Tests genannt, ausgeschlossen. Sollte es dennoch zu Spontanbrüchen kommen, so stellt dies kein Mangel dar, da durch diese Heat-Soak-Tests kein 100%iger Ausschuss der Nickelsulfid-Einschlüsse erfolgt.
7. Absturzsicherung
Brüstungsverglasungen sind, wenn nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis darauf hingewiesen wurde, nicht als absturzsichernde Verglasung angeboten. Sollte eine bestimmte Glasart für die Brüstungsverglasung ausgeschrieben sein, so wurde diese kalkuliert ohne Überprüfung der Übereinstimmung mit der DIN 18008-4 (Glas im Bauwesen — Bemessungs- und Konstruktionsregeln — Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen) abzugleichen. Sollten die Vorgaben nicht mit der Din 18008 übereinstimmen, gehen wir von einer anderweitigen bauseitigen Absturzsicherung aus.
Ausdrücklich als absturzsichernde Verglasungen ausgeschriebene Leistungen wurden nach der gültigen DIN 18008 dimensioniert. Abmessungen oder Konstruktionen, die nicht in dieser Richtlinie erfasst sind, bedürfen der „Zustimmung im Einzelfall“ (ZiE) und werden in unserem Angebot nicht gesondert erwähnt. Die Erlangung dieser ZiE liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn.
8. Rollladen
Bei der Verwendung von Kunststoffrollläden als sommerlichen Sonnenschutz ist darauf zu achten, dass diese nur soweit geschlossen werden dürfen, dass Lichtschlitze offen bleiben, um eine Luftzirkulation zu ermöglichen. Bei vollständiger Schließung können aufgrund von Hitzestau Verformungen entstehen, die auch die Funktion beeinträchtigen.
9. Montage
Lieferung und Montage erfolgen laut Angebot durch uns. Für die Montage müssen die Anschlüsse zur Verankerung und Abdichtung frei zugänglich sein. Bei Anlagen, die an der Wand oder am Dach befestigt werden sollen, gehen wir davon aus, dass an diesen Stellen statisch ausreichend bemessene Bausubstanz für die Verankerung mit Standarddübeln zur Verfügung steht. Die Nachweispflicht hierfür obliegt dem Bauherrn.
10. Bauanschluss
Sollten im Leistungsverzeichnis keine detaillierten oder besonderen Anforderungen an den Bauanschluss beschrieben sein, so basiert unser Angebot unter der Annahme, dass die Bauanschlüsse, z. Bsp. Nach EnEV, bauseits erfolgen. Unsere Montage beinhaltet in diesem Fall die mechanische Befestigung des Bauproduktes an den Baukörper, sowie das Ausschäumen der Fugen.
Entgegen der Änderung der ATV (DIN 18355), in der das Füllen der Anschlussfugen mit Mineralfaserdämmstoffen vorgegeben ist, sind die angebotenen Anschlussfugen durch Ausfüllen mit Montageschaum kalkuliert. Aufgrund der öffentlichen Stellungnahme, sowie diverser Empfehlungen des ift ́s bestehen zu dieser Anwendung keinerlei Bedenken.
Sind die Bauanschlussfugen oder sonstige Fugen mit dauerelastischen und/oder plastischen Dichtstoffen ausgeführt, so weisen wir im Vorfeld daraufhin, dass diese Fugen sogenannte Wartungsfugen sind und damit einer regelmäßigen Kontrolle bedürfen, um die gewünschte Funktionalität aufrecht zu erhalten. Ohne eine solche beschriebene und nachgewiesene Kontrolle wird hierfür ausdrücklich keine Gewährleistung übernommen.
Wir weisen darauf hin, dass keine Gewährleistung für eine Bauwerksabdichtung gemäß DIN 18195 Teil 4-6 übernommen wird, da diese nur im erdberührten Bereich, im Nasszellenbereich und auf wasserbelasteten Deckenflächen Anwendung findet, und damit außerhalb der Verantwortung des Gewerkes liegt. Wir müssen im Gegenteil darauf hinweisen, dass unsere Fassadenelemente im Außenbereich 150mm über der wasserführenden Ebene enden müssen (außerhalb der DIN 18195), um die Funktionsfähigkeit (z. B: Entwässerung Kondensat) der Fensterelemente zu gewährleisten.
Hinweis: Bei allen bodentiefen Fenster- und Türenelementen im Bereich EG/Balkon/Terrasse ist der Einsatz einer vorgelagerten Rinne zwingend notwendig. Wir bitten, die Anforderungen nach den „Regeln der Technik“
hinsichtlich Anordnung, Ausführung und Abdichtung der Rinne genau einzuhalten, auch wenn diese nicht in unseren evtl. erstellten Zeichnungen dargestellt sind!
11. Bauphysik
Insbesondere bei Sanierungen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es zu Feuchtigkeitsschäden in den Wänden kommen kann, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Fenster oder anderer Bauelemente besser sind als die Wärmekoeffizienten der bestehenden Wand/Mauerwerk.
12. Elektrische Anschlüsse
Kabelverlegung, Verdrahtungs- und Abschlussarbeiten sind, wenn nicht ausdrücklich in unserem Angebot beschrieben, nicht in unseren Preisen enthalten und dürfen nur von einer autorisierten Fachfirma ausgeführt werden.
13. Statik
Die erforderliche Standfestigkeit der angebotenen Konstruktionen richtet sich nach den Tabellen des Systemgebers. Unser Angebot enthält keine prüffähige Statik eines Statikbüros. Sollte die komplette Statik durch uns gewünscht werden, so können wir ein Statikbüro für die Erstellung beauftragen. Die uns entstehenden Kosten werden dem Bauherrn/Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dieser Vorgang bedarf einer schriftlichen Beauftragung. Bei Wunsch stellen wir auch gerne nur die statischen Werte der eingesetzten Profile, sowie die Tabellenwerte einem vom Bauherrn/Auftraggeber beauftragten Statiker zur Verfügung

 
 
 
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